Gerhart-Hauptmann-Haus. Deutsch-osteuropäisches Forum
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Andreanum – 800 Jahre Recht und Verfassung der Siebenbürger Sachsen
05.09.2024 - 04.10.2024
Ausstellung
Beschreibung
Die als Andreanum bezeichnete Urkunde, die König Andreas II. von Ungarn 1224 für die Deutschen Siebenbürgens ausgestellt hatte, bot diesen über Jahrhunderte hin eine existenzsichernde Verfassungsgrundlage und wirkt bis in die Gegenwart nach. Die dreisprachig deutsch-rumänisch-englisch angelegte Ausstellung auf zehn großformatigen Textiltafeln soll dieses grundlegende Dokument ins Bewusstsein rufen und die wichtigsten Informationen aus acht Jahrhunderten bieten.Nach der Gründung des Königreichs Ungarn durch König Stephan I. um das Jahr 1000 setzte ein systematischer Landesausbau ein. Dabei wirkten oft Adlige aus den deutschen Ländern mit und deutsche Bergleute wurden zum Abbau von Salz und Edelmetallen gerufen. Ab Mitte des 12. Jahrhunderts bekamen Hospites (Gastsiedler oder »Eingeladene«) aus den deutschen Ländern in größerer Zahl im Süden, später auch im Südosten und Norden Siebenbürgens zusammenhängende Gebiete von der Krone zugewiesen. Die enge Verflechtung Ungarns mit den deutschen Ländern zeigt sich nicht nur an der Übernahme der deutschen Grafschaftsverfassung als Komitatssystem oder an der Verheiratung der Königstochter Elisabeth nach Thüringen, der späteren Heiligen, sondern 1211 auch an der Berufung des Deutschen Ordens zur Sicherung der Südostflanke Siebenbürgens.
Unmittelbar vor der Vertreibung des Deutschen Ordens bestätigte König Andreas II. von Ungarn den Hospites der Provincia Cibiniensis, der Hermannstädter Provinz, ihre schon von seinen Vorgängern zugesicherten Rechte. Diese nach dem König Andreanum benannte Urkunde von Ende 1224 ist das wichtigste Rechtsdokument der Deutschen Siebenbürgens, da sich sämtliche späteren Rechtsverleihungen darauf beziehen und darauf aufbauen. Die verliehenen Rechte galten ohne Unterschied für alle Hospites zwischen Broos im Westen und Draas im Osten – für die fideles hospites nostri Theuthonici Ultrasiluani, die ein Volk bilden sollten (unus sit populus), nur von ihresgleichen verwaltet und gerichtet werden und ihre Richter und Pfarrer frei wählen durften. Keiner war von der Steuerleistung oder Heeresfolge ausgenommen und außer dem König und dem von ihm eingesetzten Grafen durfte sie niemand von auswärts richten, sie waren vor fremder Gerichtsbarkeit sicher. Markt- und Handelsfreiheiten kamen hinzu. Das Andreanum sicherte also eine umfassende territoriale Autonomie für eine klar definierte Einwohnerschaft, dem deutschen Stadtrecht nicht unähnlich. Der König wollte sich damit der Loyalität der westlichen Siedler und ihrer Steuern versichern. Die Urkunde ist in einer Abschrift von König Karl I. Robert von 1317 erhalten und wurde bis 1627 von zehn weiteren Landesherren bestätigt. Diese politisch-administrative Autonomie der Siebenbürger Sachsen wurde erst 1876 aufgehoben, die letzten Reste ihres Vermögens 1937 aufgelöst. Die über Jahrhunderte eingeübte Autonomie wirkt in vielerlei Hinsicht bis heute nach.